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Neue Steuersafari in Griechenland

Infolge der objektiven Zahlungsunfähigkeit vieler Steuerzahler in Griechenland beginnt das Finanzministerium eine unbarmherzige Jagd auf säumige Schuldner des Fiskus.

In das Visier des Finanzministeriums werden am 31 Juli 2012 alle Steuerzahler geraten, welche keine Steuererklärungen einreichen. Die Finanzämter haben bereits Anweisungen erhalten, die Daten der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Steuerzahler zu übermitteln, die keine Einkommensteuererklärung eingereicht haben, während mittels des elektronischen Systems jene Steuerzahler aufgespürt werden sollen, die im Vorjahr eine Steuererklärung abgaben, es in diesem Jahr jedoch nicht taten.

Die enorme Verzögerung bei der Abgabe der diesjährigen Einkommensteuererklärungen speziell auch jener Bürger, die sich außer Stande sehen, die resultierende Einkommensteuer zu entrichten und deswegen ihre Steuererklärungen zurückhalten, schürt im Finanzministerium die Befürchtungen hinsichtlich der Konsequenzen, welche die damit einhergehende Verzögerung des Steueraufkommens für die öffentlichen Kassen und die Funktion des Staates haben werden.

Harte Sanktionen im Fall nicht fristgemäßer Steuererklärungen

Jedenfalls werden sich alle Steuerpflichtigen, die bis zum 31 Juli 2012 keine Steuererklärung einreichen, mit einer Reihe von Problemen konfrontiert sehen, welche sie teuer zu stehen kommen werden. In Einzelheiten bedeutet dies für alle, die keine fristgerechte Erklärung abgeben und nach Ablauf der regulären Abgabefrist dazu gezwungen werden:

  • Verlust des persönlichen Steuerfreibetrags von 5.000 Euro. Laut der Gesetzgebung sind die Steuerzahler, welche ihre Erklärung nicht fristgemäß einreichen, nicht zur Beibringung von Rechnungen über den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen im Gesamtwert von 25% ihres Gesamteinkommens berechtigt und können sich somit nicht den Steuerfreibetrag von 5.000 Euro sichern, zahlen also höhere Steuern.
  • Entrichtung einer Strafsteuer von 1,5% auf die Steuerschuld für jeden Monat der Verzögerung.
  • Aktivierung des Steuerprüfungsmechanismus und penible Kontrolle auch der Steuererklärungen vorheriger Jahre.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch gegen Bürger, die zwar keinerlei Steuern zu entrichten haben, aus formalen Gründen jedoch zur Abgabe einer – sei es auch “leeren” – Steuererklärung verpflichtet sind, auf jeden Fall harsche Strafgelder verhängt werden.

Laut den Angaben des Finanzministeriums sind bis vor einigen Tagen nur 1,9 Millionen von insgesamt 5,7 Millionen eingereicht worden. Wenige Tage vor Auslaufen der Frist am 31 Juli 2012 sind also gerade einmal 1/3 der Erklärungen eingereicht worden. Diese Entwicklung verursacht im Wirtschaftsstab der Regierung eine intensive Beunruhigung angesichts der Tatsache, dass die öffentlichen Kassen leer sind, wobei allerdings ebenfalls realisiert wird, dass die Fähigkeit der Bürger zur Entrichtung von Steuern auf einem Tiefpunkt angelangt ist. In diesem Rahmen wird eine Sonderregelung zur Entrichtung der steuerlichen Verbindlichkeiten in mehr als den derzeit drei vorgesehenen Raten geplant.

Zwangspfändungen und Strafverfahren gegen säumige Schuldner

Mit Pfändungen von Löhnen, Renten, Mieten, Bankguthaben und Immobilien, aber auch strafrechtlicher Verfolgung sind ungefähr 1.000.000 Schuldner des Fiskus bedroht, falls sie sich nicht sputen, ihre Schulden zu regeln.

Die Finanzämter bereiten eine unerbittliche Jagd gegen die Schuldner des Fiskus vor, um möglichst viele Einnahmen aus dem Reservoir der fälligen Verbindlichkeiten einzutreiben, die sich auf insgesamt mehr als 45 Mrd. Euro belaufen. Bis Ende des Jahres müssen wenigstens 2 Mrd. Euro in die öffentlichen Kassen gelangt sein, damit das Ziel des Memorandums erreicht wird.

Unter die Regelung bezüglich der fälligen Verbindlichkeiten fallen obligatorisch alle Verbindlichkeiten oder Schuldenraten, die bis zum 29 Februar 2012 fällig geworden sind, sofern sie nicht 10.000 Euro für natürliche Personen und 75.000 Euro für juristische Personen übersteigen. Konkret ist vorgesehen:

  • Der unter diese Regelung aufgenommene Schuldner kann seine Verbindlichkeiten in einer einmaligen Gesamtzahlung und unter Befreiung von 100% der Säumniszuschläge oder in monatlichen Raten entrichten, deren Anzahl sich von 2 bis 24 bewegt und unter Voraussetzungen bis zu 60 erreichen kann, unter Befreiung von den Zuschlägen von 25% bis 90%.
  • Der Gesamtbetrag einer jeden Rate kann nicht niedriger als 100 Euro sein.
  • Die Verzögerung der Entrichtung einer Rate der Regelung hat die Belastung dieser Rate mit einem Zuschlag von 1% pro Monat der Verzögerung zur Folge.
  • Im Fall der Beantragung der Regelung fälliger Verbindlichkeiten mit mehr als 24 Raten müssen dem Leiter des Finanzamts oder des Zollamts, bei dem die fällige Verbindlichkeit festgestellt ist, konkrete Unterlagen mit eingereicht werden.
  • Der Verlust der Regelung und ihrer Privilegien tritt ein, wenn der Schuldner drei aufeinanderfolgende Raten der Regelung nicht zahlt oder die Entrichtung der vorletzten und letzten Rate der Regelung über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten verzögert.
  • Dem Schuldner, der regulär der Regelung nachkommt, kann eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bezüglich seiner Verbindlichkeiten an den Fiskus mit einmonatiger Gültigkeit erteilt werden, sofern er auch hinsichtlich anderer fälliger Verbindlichkeiten nicht in Verzug ist.

Die Raten für die Steuern

Im Finanzministerium wird inzwischen bereits damit gerechnet, dass mehr als 1,5 Mio. Steuerzahler ihre Steuern nicht bezahlen können werden. Eine geplante Regelung wird den Steuerzahlern die Möglichkeit bieten, die ihnen entsprechenden Steuern in Raten zu entrichten (auf Basis des dreifachen Steuerbescheids, der die Einkommensteuer, die Solidaritätsabgabe und die Gewerbegebühr umfasst).

Außer dem Vorschlag der Finanzbeamten, der die Zahlung der Steuern analog zu der Höhe des persönlichen Einkommens eines jeden Steuerzahlers vorsieht, wird im Finanzministerium auch die Zahlung der Steuern in mehreren Raten untersucht. Das Szenarium sieht die Entrichtung der Steuern in zwölf Raten für alle, die niedrige Einkommen haben oder arbeitslos sind, und für die übrigen Steuerzahler in 6 Raten vor. Ebenfalls wird die Gewährung eines höheren Nachlasses (derzeit 1,5%) für alle untersucht, die ihre Steuern in einer einmaligen Gesamtzahlung entrichten.

Auf Basis der geltenden Regelungen ist die Einkommensteuer analog zu dem Datum der Abrechnung der Steuererklärung und dem Zeitpunkt der Feststellung der Steuer in ein bis höchstens drei Raten zu entrichten. Wird die Einkommensteuer bis einschließlich Juli festgestellt, erfolgt die Zahlung in drei Zweimonatsraten. Wird sie im August oder September festgestellt, beschränken sich die Zweimonatsraten auf zwei, während im Fall der Feststellung ab Oktober und später die vollständige Entrichtung der Steuer im übernächsten Monat ab dem Monat der Feststellung vorgesehen ist.